Testament (die-vesijetu), seine Regeln und Bestimmungen im Islam (3)
Im vorherigen Beitrag haben wir über Ruknets gesprochen, -Säulen des Willens und seine Bedingungen. In diesem Papier werden wir über das Testament in Leistungen und die Erstellung eines Testaments sprechen.
Wille für Vorteile
Alle islamischen Gelehrten (vier legal-religiöse Schulen- Medhhebet) stimmen zu, dass Gegenstand des Testaments auch verschiedene Leistungen sein können. Mit den Vorteilen, die durch den Willen realisiert werden kann, zu den Hanafis meinen wir verschiedene Dienstleistungen, und: Wohn, Leasingnutzung, Landnutzung oder deren Erträge, Plantagen, Plantagenfrüchte und ähnliches.
Bewertung und Berechnung der Leistungen
Zuvor haben wir klargestellt, dass das Testament erlaubt ist, das lässt sich realisieren, ist jemand, der den Wert von einem Drittel des Nachlasses des Erblassers erfasst. Wenn das Testament in Immobilien verbleibt, wie Häuser, das Objekt, land und so, dann wird dieser Reichtum in sich selbst bewertet und berechnet, und das Testament ist in einem Drittel des Nachlasses gültig. Was ist, wenn das Testament in den Leistungen verbleibt?, dann, nach den Hanafi- und Maliki-Madhhabs, Immobilien werden bewertet und berechnet, von deren Wohltaten der Wille übrig geblieben ist, egal wie lange die Vorteile sind. UND, wenn die Immobilie den Wert von einem Drittel der Immobilie erreicht, dann wird der Wille von den Vorteilen dieser Immobilie hinterlassen, ist gültig und realisiert, und wenn die Immobilie mehr als ein Drittel der Immobilie ausmacht, dann wird der Wille in den Vorteilen von nur einem Drittel verwirklicht, der Vorteile von mehr als einem Drittel, werden nur realisiert, wenn die Erben dies zulassen. Zum, die Berechnung und Bewertung erfolgt in der Immobilie, aus der sie gewonnen werden, anstatt im Wert der Vorteile. P.sch., wenn der Erblasser die Nutzung oder den Nutzen eines Hektars Land vererbt hat, während nur die Hälfte dieses Hektars den Wert von einem Drittel seines Vermögens ausmacht, dann darf der Erblasser nur die Vorteile von einem halben Hektar nutzen und nicht mehr.(1)
So nutzen Sie die Vorteile
Es gibt zwei Möglichkeiten, die Vorteile zu nutzen: Ist für: Damit der Erblasser die Immobilie selbst nutzt, dessen Nutzen ihm vererbt wurde,und der zweite; Damit der Erblasser diese Immobilie mietet, und nimm die Vorteile ihrer Miete für sich. Wie die im Testament verbliebenen Leistungen zu verwenden sind, hängt davon ab, wie es im Testament definiert ist. Wenn der Erblasser in seinem Testament keine besondere Art der Nutzung der Leistungen festgelegt hat, dann, mit Zustimmung aller Gelehrten, der Erblasser hat das Recht, die Leistungen nach Belieben zu verwenden, Benutze sie selbst, während du zu Hause lebst, oder das Land bearbeiten usw., oder vermieten Sie es an jemand anderen und nutzen Sie dessen Miete. Was ist, wenn der Erblasser gegenüber dem Erblasser festgelegt hat, wie die Vorteile zu nutzen sind?, dann muss sich der Erblasser an die vorgeschriebene Weise halten. Wenn p.sh., wenn der Erblasser ein Testament hinterlassen hat, der Erblasser hat das Recht, selbst in diesem Haus zu wohnen und es nicht an andere zu vermieten. WOHINGEGEN, das Gegenteil, wenn er die Nutzung des Mietvertrags vererbt hat, dann hat er natürlich das Recht, selbst darin zu wohnen.(2)
Nutzungszeit für Benefits
Wenn im Testament eine Erbschaftsfrist festgelegt wurde, p.sh. von Anfang dieses Jahres bis Ende des Jahres, dann darf der Erblasser die Leistungen nur innerhalb dieser Zeit nutzen. Wenn die vorgesehene Zeit verstrichen ist, bevor der Erblasser stirbt, dann wird das Testament ungültig und wird nicht realisiert. Was ist, wenn ein Teil der vorgesehenen Zeit verstrichen ist, bevor der Erblasser stirbt?, dann darf er die Leistungen in der verbleibenden Zeit nutzen. WOHINGEGEN, wenn der Leistungswille auf unbestimmte Zeit gesetzt ist, wie ein Jahr, ohne zu erwähnen welches jahr, dann beginnt diese Frist ab dem Zeitpunkt der Vermögensaufteilung. Es ist erwähnenswert, dass der Eigentümer der Immobilie, deren Vorteile vererbt werden, keine Aktion mit Immobilien ist erlaubt, und: Veränderung, Verkauf von ähnlichem, die ganze Zeit des Willens. Und jede Handlung in diesem Fall hängt mit der Erlaubnis des Erblassers zusammen. Bemerkenswert ist auch, dass im Leistungswillen die Gewährung einiger Rechte-Möglichkeiten angerechnet werden kann. P.sh. Vorfahrt zum Wasser, für seine Übertragung durch Kanäle, rechts- die Möglichkeit, Ähnliches zu überwinden.
Vervollständigung des Leistungswillens
Das Leistungstestament erlischt – es wird in diesen Fällen für ungültig erklärt:
ein) Wenn der angegebene Leistungszeitraum vor dem Tod des Erblassers abläuft.
b) Verstirbt der Erblasser vor Beginn der Leistungsinanspruchnahme, weil die durch das Testament hinterlassenen Vorteile nicht vererbt werden.
c) Verzichtet der Erblasser auf die Nutzungsberechtigung, und überlässt dieses Recht den Erben, ob mit oder ohne Ausgleich.
Fälle, in denen der Erblasser die Leistungen nicht nutzen kann
1. Wenn der Erblasser die Leistung wegen Behinderung eines oder mehrerer Erben nicht nutzen kann. In diesem Fall sind die Gesprächspartner des Erblassers verpflichtet, dem Erblasser den Wert der gezogenen Nutzungen für die Dauer der testamentarischen Bestimmung zu ersetzen.. Das gleiche gilt für den Fall, dass der Erblasser die Leistung wegen Behinderung aller Erben nicht nutzen kann. Zum, alle Erben sind ihm zum Wertersatz verpflichtet. In beiden Fällen darf der Erblasser keinen weiteren Zeitpunkt beantragen, um die Vorteile zu ernten, nach der vorgegebenen Zeit.
2. Wenn der Erblasser die Leistungen aus anderen Gründen als der Behinderung durch die Erben nicht nutzen kann. Die Erben sind ihm in diesem Fall nicht verpflichtet.(3)
Die Art der Willensverwirklichung
Wenn das Erbe des Erblassers vollständig vorhanden ist und kein Teil davon fehlt, noch wurde es an irgendjemand anderen verliehen, dann wird der Wille aus dem ganzen Vermögen realisiert, unabhängig davon, ob es sich bei dem Testament um einen Geldwert oder um eine Immobilie handelt. Zum, die gesamte Erbschaft wird berechnet und der Erblasser verwertet sein Recht in Höhe von einem Drittel des gesamten Vermögens. WOHINGEGEN, wenn ein Teil der Erbschaft des Erblassers vorhanden ist und der Rest fehlt, oder ist verschuldet, dann variiert die Art und Weise der Testamentsvollstreckung je nach Situation und Situation, wie folgt.
Maßnahmen in Fällen, in denen ein Teil der Erbschaft – Liegenschaft – fehlt, oder ist verschuldet:
1. Wenn das Testament in Geldwert angegeben ist, si p.sh. das wort kommt tausend euro, dann ausgewertet und berechnet, und wenn dieser Mehrfachwille den Wert von einem Drittel der vorhandenen Immobilie erfasst, dann wird das Testament aus dem vorhandenen Vermögen realisiert. Es wird davon ausgegangen, dass ein solches Handeln den Erben nicht schadet, denn sie haben zwei Drittel des vorhandenen Reichtums übrig. Und wenn der durch das Testament hinterlassene Geldwert mehr als ein Drittel des vorhandenen Vermögens beträgt, dann erhält der Erblasser nur ein Drittel des vorhandenen Vermögens und der Rest gehört den Erben. Und von jedem Teil des fehlenden Eigentums, die zurückkehrt, der Erblasser schuldet ein Drittel davon. Dies geschieht so lange, bis der Erblasser seinen rechtmäßigen Willen erfüllt.
2. Wenn das Testament für bestimmte Immobilien bestimmt ist, und. p.sh. Wille für separates Haus, spezielles Land oder Plantage, dann, nach den Hanafis, der Erblasser verwertet das Testament aus dem bezeichneten Grundstück im Wert von einem Drittel des vorhandenen Vermögens, und der Rest der ausgewiesenen Immobilien bleibt offen. UND, von jedem zurückgegebenen Teil der Immobilie, der Erblasser erhält von der bezeichneten Restimmobilie den Wert von einem Drittel der zurückgegebenen Immobilie. Dies geschieht so lange, bis der Erblasser alle im Testament angegebenen Immobilien fertig gestellt hat. Was ist, wenn die Immobilie nicht vorhanden ist?, verloren-zerstört, dann geht der Rest der bezeichneten Immobilie in das Eigentum der Erben über.(4)
3. Wenn das Testament für eine bestimmte Art von Immobilie festgelegt ist, si p.sh. Wille für ein Drittel der Handelswaren, oder ein Testament für ein Drittel der an Händler verliehenen Schulden usw., in diesem Fall, wenn die Immobilie, für die ein Testament hinterlassen wurde, ist anwesend, der Erblasser erhält seinen Anteil an einem Drittel davon, wenn der Wert des Testaments ein Drittel davon beträgt — die Art des vorhandenen Eigentums. Was ist, wenn der Wert des Testaments mehr als ein Drittel der vorhandenen Immobilie beträgt?, dann erhält der Erblasser ein Drittel der vorhandenen Vermögensart, und der Rest gehört den Erben. Und von jedem Teil der Immobilie, der zurückgegeben wird, der Erblasser erhält von der bestimmten Art des vererbten Vermögens, ein Drittel davon wert – der zurückgegebenen Immobilie. Dies geschieht so lange, bis der Erblasser seinen Willen über diese Art von Eigentum erfüllt.
4. Wenn das Testament keinem bestimmten Grundstückstyp zugeordnet ist. In diesem Fall, mit Zustimmung aller Gelehrten (juristische-religiöse Schulen-madhhabs), der Erblasser ist gemeinsames Mitglied mit den Erben des gesamten Nachlasses, was vorhanden ist und was fehlt oder geschuldet ist. Der Erblasser erhält ein Drittel des vorhandenen Vermögens (wenn das Testament ein Drittel der Immobilie wert ist), und ein Drittel jedes Teils der Immobilie zurückgegeben. Dies geschieht so lange, bis der Erblasser seinen Anteil am Testament erfüllt hat. (folgt)
1) Gemäß der Shafi'i- und Hanbali-Madhhab erfolgt die Berechnung und Bewertung des Testaments nach dem Wert der im Testament verbleibenden Vorteile und nicht nach dem Grundstück, von dem es profitiert.. Die Hanbalis haben eine andere Erklärung für diese Angelegenheit. (Shih: El-Fikh el-Islami ve ediletuhu, prof.dr.Vehbet Ez zuhejli, v.10, f.7522-7525, bot.4.2002, Darul Fikro, Dimeshk.
2) Redul Mukhtar ala ed-durril Mukhtar, Muhammed Emin-Ibn Abidin , v.10, f.397 399, bot.2.2003, Darul pole el-ilmijetu, Beirut. Nach den Shafi'is und Hanbalis hat der Erblasser das Recht, die im Testament hinterlassenen Vorteile nach Belieben zu verwenden., nutze sie selbst oder vermiete sie, unabhängig vom Willen des Erblassers. (Shih: El-Fikh el-Islami ve ediletuhu, prof. dr.Vehbet Ez-zuhejli, f.7526-7527).
3) Nach den Shafi'is, wenn der Erblasser die Leistung wegen Behinderung aller Erben nicht nutzen kann, der Erblasser hat das Recht, einen anderen Zeitpunkt für die Nutzung der Immobilie zu wählen, dessen Nutzen ihm vererbt wurde, oder eine Entschädigung für den Wert der Leistungen verlangen. Was ist, wenn der Erblasser die dem Erblasser zustehenden Leistungen nicht nutzen kann?, si.p.sh. wenn der Erblasser die Einrichtung für einen bestimmten Zeitraum gemietet hat, deren Vorteile vererbt werden, und starb vor Ablauf der Mietzeit. Oder er kann die Leistungen aus persönlichen Gründen nicht nutzen, si.p.sh. im Ausland ist oder inhaftiert ist. In diesem Fall hat der Erblasser das Recht, die Immobilie zu nutzen, dessen Nutzen ihm vererbt wurde, zu einer anderen Zeit. (Ja da, f.7529-7535.).
4) Nach malikinjve, in diesem Fall wird wie im ersten Fall verfahren. Der Erblasser erhält den Anteil der bezeichneten Liegenschaft im Wert von einem Drittel der vorhandenen Liegenschaft, und der Rest der Immobilie geht in das Eigentum der Erben über. Sie denken, dass der schwebende Teil der gegebenen Immobilie die Teilung des Erbes verzögert, und Verzögerung kann den Erben schaden. WOHINGEGEN, mit Eintritt des Rests der bezeichneten Liegenschaft in das Eigentum der Erben, auch der Erblasser kommt nicht zu Schaden. Denn er wird für den Wert der verbleibenden Immobilie entschädigt, indem er von jedem zurückgegebenen Teil der Immobilie ein Drittel nimmt, bis er sein Testament erfüllt hat. (Shih: El-Fikh el-Islami ve ediletuhu, prof.dr.Vehbet Ez-zuhejli, f.7550-7551).
Herr. Fitim Gashi