Vereine helfen den Armen

UM UNS HERUM

SCHWEIZ MUSLIMISCHE SCHWESTERN STIFTUNG

Email:Email

Programm des Vereins:

Im Namen Allahs, des Barmherzigen, des Barmherzigen.

Dieser Verein wurde nur gegründet, um den Armen und Waisen zu helfen. Angesichts der schrecklichen Situation in unseren Heimatländern haben wir beschlossen, dass wir mit Ihrer Hilfe, Schwestern und Brüder, diesen Familien helfen können..

-Das Motto dieses Vereins lautet: Wir freuen uns über die Armen und Waisen

 

-Name des Vereins :Stiftung Schweizer Muslimschwestern

 

-Der Sitz dieses Vereins ist in Bellach - Solothurn- Schweiz

-Zweck dieses Vereins ist es auch, I. ( Alte Kleidung ) benutzt,

Ebenso wie sie an Orte zu senden, an denen Bedarf besteht.

-Zusammenarbeit mit muslimischen Schwestern im In- und Ausland in der Schweiz

-Das Treffen mit den muslimischen Schwestern findet durch Informationsveranstaltungen in den Moscheen statt.

Kontakt mit FMMZ können Sie per E-Mail-Adresse wie unten tun do :

 

Abweichende Gruppierungen : Email

 

Am Ende werden wir einen Koranvers zitieren, der von den Armen spricht, möge Allah euch belohnen .

Lass mich an dich wenden, meine muslimische Schwester!

BISMIL LAHIRR RRAHMANIRR RRAHIM

Im Namen Allahs, des Barmherzigen, des Barmherzigen

erinnern,ANMERKUNG,AUFTRAG,Anwendung??!!!

KUR AN: (Diejenigen, die geizig sind mit dem, was Allah euch von Seiner Huld gegeben hat,nicht sparsam zu denken, dass es zu ihrem Vorteil ist. Nein, es ist zu ihrem Nachteil. So gut mit dem, was sie geizig sind ,am Tag der Auferstehung wird es ihnen um den Hals gewickelt). Eli Imran 180.

So wie du deiner Seele vertraust,dass ich nicht für immer in deinem Körper bleibe,Also schuldest du dein Vermögen,dass es auch sein Ende hat, es ist der Punkt der Frage, wie wir es verwenden und wo und wie wir es ausgeben.!

Fragen: Nasser Regen und Schnee,wenn du und ich über Kopf sind?Hände und Füße nicht schütteln ,wenn du und ich angezogen sind?Haben Sie Magenschmerzen?,wenn du hungrig bist,es schwächt das Herz, wenn es das Baby weinen sieht,er hat nichts zu essen,,Tränen fließen aus dem Schmerz und ölen die Waise(vaterlos) Wenn wir ohne Buch in der Hand ausgehen, weiß er nicht, was er tun soll,weiß nur wie man gießt ,und erinnere den Schöpfer!

Ich appelliere an alle muslimischen Schwestern, sich die Hände zu reichen,eine starke Hand zu machen, die die Tür der Armut leicht entfernen kann, weil es eine sehr schwere Eisentür ist, die nur eine Hand öffnen kann.

Wir helfen den Armen, weil wir auch die Ummah sind MUHAMMED MUSTAFAS halb wir und halb unsere Söhne und Töchter!

Möge Allah jeden belohnen, der sich zumindest dem Preis eines Datums nähert.! Esselamun Alejkum ve rahmetull llahi ve berekatuhu

STATUTEN – Satzung

ich. ZWECK DES VEREINS

Kunst. 1 Die ” Stiftung der Muslimischen Schwestern schweiz“

Grederstraße 30

4512 Jetzt

II. VEREINSTÄTIGKEIT

Kunst. 2

Die Tätigkeiten des Vereins; besteht hauptsächlich darin, denn armen Familien in diversen Ländern zu unterstützen.

Kunst. 3

Der Verein Organisiert zusätzlich Versammlungen in diversen Ortschaften.

III. MITGLIEDSCHAFT, BEITRAG, Finanzierung

Kunst. 4 Der Verein besteht aus:

ein) Aktivmitglieder

b) Freimitgliedern

c) Passivmitgliedern

Kunst. 5 Aktivmitglieder

Auf Antrag können natürliche Personen Aktivmitglieder werden.

Die Mitgliederbeiträge für Aktivmitglieder betragen pro Jahr CHF.120,- Die Höhe der Beiträge werden jährlich von der Generalversammlung, auf Antrag des Vorstandes, festgesetzt.

Die Verpflichtungen für das laufende Vereinsjahr müssen erfüllt werden.

Mitglieder, welche die Interessen des Vereins schädigen, können an einer Versammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten ausgeschlossen werden. Die betroffenen Mitglieder sind vorgängig anzuhören und von den Sanktionen in Kenntnis zu setzen.

Kunst. 6 Freimitglieder

Zum Freimitglied kann auf Antrag des Vorstandes ernannt werden, wer sich um den Verein verdient gemacht hat. Aktivmitglieder werden nach 18

jähriger Vereinstätigkeit zu Freimitgliedern ernannt.

Freimitglieder sind beitragsfrei.

Kunst. 8 Passivmitglieder

Passivmitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Sie unterstützen den Verein finanziell. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn der Jahresbeitrag nicht bezahlt wird. Sie haben kein Stimm- und Wahlrecht.

Die Höhe des Passivmitgliederbeitrags wird jährlich von der General-versammlung, auf Antrag des Vorstandes, festgesetzt.

Kunst. 9 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung des Vereinsmitglieds ist ausgeschlossen.

Kunst. 10 Der Austritt kann jederzeit schriftlich auf Ende des Vereinsjahres erfolgen,

IV. RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

Kunst. 11 Aktiv-, Frei- und Ehrenmitglieder geniessen die gleichen Rechte und sind stimm- und wahlberechtigt. Es besteht keine Spielverpflichtung.

V. ORGANISATION

Art.12 1) Generalversammlung

2) Mitgliederversammlung

3) Vorstand

4) Der Wirtschaftsprüfer

Kunst. 13 Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt. Sie wird vom Vorstand einberufen und behandelt die folgenden Geschäfte:

1. Begrüssung

2. Protokoll der letzten GV

3. Jahresbericht des Präsidenten/der Präsidenten

4. Jahresberichte (übrige)

5. Jahresrechnung

6. Genehmigung des Budgets

7. Ehrungen

8. Verschiedenes

Kunst. 14 Eine ausserordentliche GV ist auf Verlangen von 1/5 der Aktivmitglieder einzuberufen.

Der Vorstand kann von sich aus eine ausserordentliche GV einberufen.

Kunst. 15 Die Einladung zur GV oder Mitgliederversammlung erfolgt nur durch briefliche Zustellung. Die Einladung sollte den Mitgliedern mindestens 14

Tage im voraus zugestellt werden.

Anträge der Mitglieder müssen mindestens 10 Tage vor der Generalversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.

Kunst. 16 Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das relative Mehr. Der Vorsitzende gibt den Stichentscheid.

Kunst. 17 Der Vorstand besteht aus mindestens „3“ Mitgliedern. Mit Ausnahme des Präsidenten und des Kassiers konstituiert sich der Vorstand selbst.

Kunst. 18 Der Vorstand vertritt den Verein nach Aussen. Die drei Unterschriftsberech- tigten Präsident, Vizepräsident und Kassier zeichnen kollektiv zu zweien.

Kunst. 19 Die Revisoren prüfen die Rechnung des Vereins und allfällige Spezialfonds. Sie erstatten Bericht zuhanden der Versammlung und stellen Antrag.

 

VIII. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Kunst. 20 Die Statuten oder einzelne Artikel können durch die Generalversammlung auf Antrag mit 2/3 Mehrheit geändert oder revidiert werden.

Kunst. 21 Die Auflösung des Vereins kann nur an einer ordentlichen oder ausserordentlichen GV mit einer Mehrheit von 4/5 der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

Kunst. 22 Sollte der Verein aufgelöst werden, wird der Reichten der Organisation an einer Humanitären Hilfsorganisationen gehen.

Kunst 23 Diese Statuten sind an der GV vom 06.07.2009 genehmigt worden.

Für den Vorstand der „Stiftung der Muslimischen Schwestern schweiz“

"Stiftung Schweizer Muslimschwestern"

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